Gestützt auf die Aussagen des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen C‑602/23 hat der VwGH in einem Erkenntnis vom 28. 5. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend festgestellt, dass die Anwendung des § 188 InvFG idF vor dem AIFMG auf einen drittstaatsansässigen Corporate Funds keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, wenn der ausländische körperschaftlich organisierte Fonds die gleichen Merkmale wie ein inländischer OGAW aufweist und in seinem Sitzstaat faktisch nicht besteuert wird. Die im Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgrundsätze sind über den Anlassfall hinaus auch relevant für irische und luxemburgische Corporate Funds, allerdings nur für Zeiträume bis 2013.

