Da sozialbetrügerisch agierende Scheinunternehmer in den letzten Jahren ihre Organisationsstruktur geändert haben, reagiert der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Anpassung des SBBG. Der Begriff des Scheinunternehmens wird um ein drittes – alternatives – Tatbestandsmerkmal erweitert, nämlich den Gebrauch von Scheinbelegen, die einen Geschäftsvorgang vortäuschen. Daneben wird auch die Möglichkeit geschaffen, Geldtransaktionen „einzufrieren“, um den aus Sozialbetrug resultierenden Schaden zu minimieren.

