(SWK) – Die gesetzliche Konstruktion der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) ist verfassungswidrig. Die Ausgliederung der Verwaltungsaufgaben an eine GmbH in der gewählten Art und Weise ist unsachlich, der fehlende Rechtsanspruch von Unternehmen auf Finanzhilfen gleichheitswidrig. Zudem werden Verordnungs- bzw Richtlinienbestimmungen über die Auszahlung der Finanzhilfen aufgehoben. Die Weisungsfreistellung der COFAG ist gesetzwidrig, die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verhängung finanzstrafrechtlicher Sanktionen als Ausschlussgrund verstößt gegen den Gleichheitssatz. Gegen den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von den Finanzhilfen hegt der VfGH hingegen keine Bedenken.