Das Abgabenänderungsgesetz 2023 führt ab 2025 zu einer Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für Körperschaften und Privatstiftungen gemäß § 94 EStG. Die bisherige Befreiungserklärung in Papierform wird dabei durch eine vollelektronische Datenübermittlung durch die abzugsverpflichteten Kreditinstitute ersetzt. Die Details der Übermittlung wurden durch die im September erlassene Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV) festgelegt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen, die sich dabei aufseiten der befreiten Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen als auch aufseiten der Kreditinstitute ergeben.