Einige Kryptowährungsbörsen bieten Debitkarten zur Bezahlung mit Kryptowährungen oder Fiatgeld an und gewähren bei deren Verwendung „Cashback“. Die neue Regelung des ab 1. 3. 2022 in Kraft tretenden § 27b EStG trifft zumindest auf den ersten Blick keine klare Aussage, wie auf diese Art erhaltene Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sein werden. Im Folgenden wird anhand prominenter Beispiele erörtert, wie Krypto-Cashback im Lichte des neuen § 27b EStG eingeordnet werden kann.