Erbringen drittländische Telekommunikationsdienstleister Roaming-Leistungen, die in Österreich durch ihre Kunden genutzt oder ausgewertet werden, verlagert sich der Leistungsort vom Drittlandsgebiet ins Inland, wobei es nach Ansicht des EuGH nicht darauf ankommt, ob diese Umsätze bereits im Drittland besteuert wurden. Durch die Ortsverlagerung ins Inland müssen sich die betroffenen Unternehmen auch mit allfälligen Registrierungs- und Meldepflichten in Österreich sowie mit der Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ermittelt werden kann, befassen. All dies stellt drittländische Telekommunikationsdienstleister unter Umständen vor die Entscheidung, ob sie das EU-Geschäft weiterhin aufrechterhalten wollen.