Werklieferungen liegen nach den Bestimmungen des § 3 Abs 4 UStG iZm Grundstücken dann vor, wenn Hauptstoffe des Auftragnehmers fest mit Grund und Boden des Auftraggebers verbunden werden. Gehört das Grundstück bereits vor Ausführung der Werklieferung dem Auftraggeber, fällt die von der Lieferung des Grundstücks getrennte Lieferung von Gebäuden, Bauwerken etc nicht unter die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, sondern stellt vielmehr eine steuerpflichtige Werklieferung dar. Wird hingegen ein Bauwerk bei gleichzeitigem Erwerb von Grundstücken errichtet, ist auf das aus der Judikatur stammende „Bauherrenproblem“ zu achten, bei dem in gewissen Fällen die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.