Der Geschäftskreis gemäß § 7 WGG wirft in der Praxis insbesondere für gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV), Aufsicht und Finanz teils erhebliche Fragestellungen auf. Vergleichsweise unbestimmte Regelungen sowie die häufig mangelnde Vergleichbarkeit von Geschäftsfällen verschärfen diese Situation. Im Nachfolgenden werden Aspekte im Bereich von Liegenschaftstransaktionen im Bereich des Tausches sowie des Erwerbs von Kommunalwohnungen einer näheren Betrachtung unterzogen.