§ 16 Abs 1 UStG sieht bei Änderungen der Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze eine Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer sowie des Leistungsempfängers zur Berichtigung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs vor. Dieser Beitrag geht vor dem Hintergrund zweier aktueller BFG-Erkenntnisse der Frage nach, ob den Leistungsempfänger auch dann eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung trifft, wenn er zuvor keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.