§ 15 Abs 2 Z 2 EStG ermöglicht, bei der Zurverfügungstellung von Fahrrädern im Rahmen der geldwerten Vorteile Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Ausführend führt nach § 4b Sachbezugswerteverordnung die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gilt nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung.
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