Inländischen Tochtergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft ohne inländische eingetragene Zweigniederlassung, der die Beteiligung an den inländischen Tochtergesellschaften zugerechnet werden kann, ist die Gründung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG und die damit verbundene steuerliche Verlustausgleichsmöglichkeit verwehrt.