Das BFG-Erkenntnis vom 7. 12. 2021, RV/5101735/2016, befasst sich mit der Berechnung der Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften. Die Kammerumlage 1 ist demnach zwar vom Organträger für alle Gesellschaften des Organkreises zu entrichten, die Berechnung hat jedoch für jede einzelne Gesellschaft des Organkreises gesondert zu erfolgen. Eine einheitliche Berechnung der Kammerumlage 1 für die gesamte Organschaft findet nach Ansicht des BFG im Wirtschaftskammergesetz keine Deckung.