Der VwGH hat kürzlich klargestellt, dass Planungsaufwendungen („Architektenkosten“) bei der Veräußerung des unbebauten Grundstücks – weil das geplante Gebäude doch nicht errichtet wurde – nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden dürfen. Diese Aufwendungen sind weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten des (unbebauten) Grundstücks (VwGH 22. 12. 2021, Ro 2021/13/0005).
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