(SWK) – Die Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts (hier: Gastwirtschaft) bei einem behördlich verhängten Betretungsverbot ist nach Ansicht des OGH anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Eine objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals und führt damit zu einer bloß anteiligen Mietzinsminderung (OGH 25. 1. 2022, 8 Ob 131/21d).