In seinem mit Spannung erwarteten Urteil bestätigte der EuGH die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf die Auslagerung steuerlicher Arbeiten, die die korrekte Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber nach den Vorgaben des nationalen Rechts sicherstellen. Selbiges gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software-Modulen, die zur Performancemessung und für das Risikomanagement eingesetzt werden, vorausgesetzt die von Dritter Seite erbrachten Leistungen weisen eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen auf und werden ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht. Eine vollständige Auslagerung ist dabei nicht erforderlich. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Entscheidungsgründe gegeben werden und daran anschließend untersucht werden, welche Auswirkungen sich durch diese Entscheidung auf die beiden laufenden Verfahren ergeben.