Zusammenfassung: Die Autoren erläutern, dass das Ausscheiden eines Arbeitsgesellschafters aus der Kommanditgesellschaft als Realteilung zu qualifizieren ist, hingegen keinen Anwendungsfall des Art V UmgrStG begründet.
Rechtsgrundlagen: Art V UmgrStG; § 27 Abs 1 UmgrStG

