§ 212 Abs 1 BAO
Der Begünstigungserwerber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Stundung nachzuweisen; die amtswegige Ermittlungspflicht kommt erst subsidiär zur Anwendung.
VwGH 22.02.2001, 95/15/0058; VwGH 95/15/0059
§ 212 Abs 1 BAO
Der Begünstigungserwerber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Stundung nachzuweisen; die amtswegige Ermittlungspflicht kommt erst subsidiär zur Anwendung.
VwGH 22.02.2001, 95/15/0058; VwGH 95/15/0059
