§ 21 KVG
Der VwGH erläutert, dass aus einem einzigen Verkaufsakt der gemeine Wert bzw der Marktpreis von Anteilen für die Bemessung der Börsenumsatzsteuer nicht abgeleitet werden kann.
VwGH 15.03.2001, 2000/16/0110
§ 21 KVG
Der VwGH erläutert, dass aus einem einzigen Verkaufsakt der gemeine Wert bzw der Marktpreis von Anteilen für die Bemessung der Börsenumsatzsteuer nicht abgeleitet werden kann.
VwGH 15.03.2001, 2000/16/0110
