§ 9 KommStG
Räumlich getrennte Miethäuser sind als getrennte Betriebsstätten zu qualifizieren. Da somit der monatliche Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann, besteht Kommunalsteuerpflicht.
VwGH 28.03.2001, 96/13/0018
§ 9 KommStG
Räumlich getrennte Miethäuser sind als getrennte Betriebsstätten zu qualifizieren. Da somit der monatliche Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann, besteht Kommunalsteuerpflicht.
VwGH 28.03.2001, 96/13/0018