§ 47 Abs. 2 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass bei einem Personalgestaltungsunternehmen, das Arbeitskräfte vor allem im Baugewerbe bereitstellt, im Regelfall von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen ist, der die Dienste verschafft.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass bei einem Personalgestaltungsunternehmen, das Arbeitskräfte vor allem im Baugewerbe bereitstellt, im Regelfall von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen ist, der die Dienste verschafft.