§ 1460 ABGB
Im Fall der Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft müssen sämtliche Miteigentümer gutgläubig sein.
25.5.2023, 3 Ob 46/23w (RS0134395)
§ 1460 ABGB
Im Fall der Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft müssen sämtliche Miteigentümer gutgläubig sein.
25.5.2023, 3 Ob 46/23w (RS0134395)