§§ 162, 137 Abs 2, 177 Abs 4 ABGB
Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu. Beisatz: Auch bei der Aufenthaltsbestimmung ist die Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen. (T1)