§§ 228 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3, 281 Abs 3 StPO:
Ein verfehlter Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Teil der Hauptverhandlung übt keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung, wenn in diesem Zeitraum nur eine Urkundenvorlage erfolgte und Parteienvorbringen zu privatrechtlichen Ansprüchen erstattet wurde.