§§ 2 Abs 1 Z 2, 11a, 68, 76 StVO
Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen.
§§ 2 Abs 1 Z 2, 11a, 68, 76 StVO
Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen.