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58. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See

VariaMag. André Flatscher, Mag.a Viktoria StrasserRZ 2023, 168 Heft 6 v. 15.6.2023

Vom 29. bis 31.3.2023 fanden sich Vertreter:innen aus Wissenschaft und Praxis zur 58. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See ein. Die Anmeldezahl erreichte mit fast 500 Teilnehmer:innen beinahe das Niveau vor der Covid-19 Pandemie. Der Präsident der Gesellschaft, Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, hob in seinen Eröffnungsworten die Bedeutung einer Präsenzveranstaltung hervor und gedachte der verstorbenen Gründer der Tagung, Hans Floretta und Rudolf Strasser, die beide im Februar dieses Jahres 100 Jahre alt geworden wären. Entsprechend der langjährigen Tradition widmete sich der erste Tag der Veranstaltung auch dieses Jahr wieder arbeitsrechtlichen Themen. Nach kurzen Dankesworten der Vizepräsidentin RAin Hon.-Prof.in Dr.in Sieglinde Gahleitner (Mitglied des VfGH) eröffnete Univ.-Prof.in Dr.in Susanne Auer-Mayer (Wirtschaftsuniversität Wien) mit ihrem Vortrag "Unionsrecht statt Urlaubsgesetz?" die Tagung. Die Thematik ist insofern höchst relevant, als der EuGH in den letzten Jahren eine Vielzahl an Entscheidungen zum Urlaubsrecht erlassen hat, die durchaus an den Grundfesten des österreichischen Urlaubsgesetzes (UrlG) rütteln. Aus diesem Grund beschäftigte sich Auer-Mayer in ihrem Vortrag mit der Fragestellung, in welchen Bereichen das Unionsrecht das österreichische UrlG verdrängt. Zu diesem Zweck griff die Referentin einzelne Bereiche des Urlaubsrechts heraus, in denen die österreichische und unionsrechtliche Regelung in einem besonderen Spannungsverhältnis stehen. Dass die Probleme vielschichtig sind, beweist bereits die Frage, ob die unionsrechtlichen Vorgaben l ediglich bei den von der Arbeitszeit-RL vorgegebenen 4 Wochen Mindesturlaub greifen oder auch bei der fünften und sechsten Urlaubswoche, die das UrlG gewährt. Weitere diffizile Themengebiete des Vortrags waren die Bemessung des Urlaubs, Anrechnung von Vordienstzeiten, Erkrankungen während des Urlaubs, Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Verjährung des Anspruchs.

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