§ 219 ZPO, § 22 AußStrG 2005, § 170 Geo
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt.
Beisatz: Neben den in § 219 ZPO ausdrücklich angeführten Ausnahmen bezieht sich die Akteneinsicht daher nur auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht wurden (daher zB nicht auch auf Unterlagen, deren Verlesung bzw Verwertung das Gericht abgelehnt hat). (T1)