Art XLII EGZPO, §§ 81, 95 EheG
Im Fall eines rechtzeitig innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.