§§ 918, 963 ABGB, § 368 EO
Der Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder – wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (§ 1298 ABGB) – Wertersatz zu fordern.