§ 363a StPO, Art 35 Abs 1 MRK:
Für Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen, gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sinngemäß, weshalb der OGH nur innerhalb der in Art 35 Abs 1 MRK normierten Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung – die durch den am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Art 4 des 15. ZPMRK (von sechs) auf vier Monate herabgesetzt wurde – befasst werden kann.