§§ 11, 33 FinStrG
An Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kann sich auch jemand iSd § 11 FinStrG beteiligen, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. § 33 FinStrG umschreibt nämlich Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern.