Mit Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 20221) wurde mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 die Möglichkeit einer Gewaltpräventionsberatung im Rahmen von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO) und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c EO) geschaffen (§ 382f Abs. 4 bis 6 EO).