§ 464 Z 2 StPO
§ 49 DSt
Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (hier: § 49 DSt) muss erklären, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und (hier) den Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Feststellungen sie begehrt, widrigenfalls sie sich von den gesetzlichen Anfechtungskriterien entfernt.