§ 1008 ABGB
Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.
Beisatz: Hier: Drittpfandbestellung einer Liegenschaft. (T1)
§ 1008 ABGB
Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.
Beisatz: Hier: Drittpfandbestellung einer Liegenschaft. (T1)