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Einbringung, Rückersatz und Stundung von Geldstrafen zur Erwirkung einer Unterlassung (§ 355 Abs 1 EO) nach der ZVN 2022 (Teil 1)

WissenschaftUniv.-Ass. Dr. Martin LutschounigRZ 2023, 68 Heft 3 v. 15.3.2023

I. Einleitung

Die rezente Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) bezweckt die Abschaffung von "Doppelgleisigkeiten" bei der Einbringung von Geldstrafen, Gebühren und Kosten1)1)ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 2. und bildet einen wesentlichen Regelungsgegenstand der Zivilverfahrens-Novelle 2022.2)2)BGBl I 2022/61; Hinweise bei Spiegel, ZVN 2022: Digitalisierung im Zivilverfahren, ecolex 2022, 614 (617); Sommer, Die Zivilverfahrens-Novelle 2022: Erweiterte Digitalisierung in der Justiz und Effizienzsteigerung im Zivilverfahrensrecht, Zak 2022, 144 (146). Bisher mussten die einzubringenden Beträge iSd § 1 Abs 1 GEG von der Vorschreibungsbehörde (im Wege der Justizverwaltung) durch Bescheid bestimmt werden, selbst wenn dafür bereits ein gerichtlicher Exekutionstitel existierte. Die Kompetenzüberschneidung zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsbehörden (bzw Verwaltungsgerichten) sorgte vielfach für Probleme3)3)Siehe nur ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 2; Dokalik/Seeber-Grimm, Die Bestimmung und Einbringung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen durch Gericht und/oder Justizverwaltung, ÖJZ 2019, 639 ff. und war bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Gesetzesnovellen.4)4)ZB EO-Nov 2016 BGBl I 2016/100; GGN 2014 BGBl I 2015/19.

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