I. Einleitung
Die rezente Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) bezweckt die Abschaffung von "Doppelgleisigkeiten" bei der Einbringung von Geldstrafen, Gebühren und Kosten1) und bildet einen wesentlichen Regelungsgegenstand der Zivilverfahrens-Novelle 2022.2) Bisher mussten die einzubringenden Beträge iSd § 1 Abs 1 GEG von der Vorschreibungsbehörde (im Wege der Justizverwaltung) durch Bescheid bestimmt werden, selbst wenn dafür bereits ein gerichtlicher Exekutionstitel existierte. Die Kompetenzüberschneidung zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsbehörden (bzw Verwaltungsgerichten) sorgte vielfach für Probleme3) und war bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Gesetzesnovellen.4)