§ 578 ZPO
Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (§ 578 ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.