§ 8a BEinstG, § 24 Abs 9 VBG 1948
Eine Wiederholung der bereits erfolgten Verständigung des Behindertenausschusses ist nicht erforderlich.
Beisatz: Hier: Dienstverhinderung dauert noch kein ganzes Jahr; Beendigung des Dienstverhältnisses tritt aber aufgrund einer Zusammenrechnung mit nachfolgenden Krankenständen gemäß § 24 Abs 9 VBG 1948 ein. (T1)