§ 120 ff ArbVG, § 1 Abs 1 Wr Stadtwerke-ZuweisungsG
Eine Kündigung von dienstzugewiesenen Vertragsbediensteten, die Mitglieder des Betriebsrats einer der in § 1 Abs 1 Wr Stadtwerke-ZuweisungsG genannten Gesellschaften sind, bedarf auch der Einhaltung der §§ 120 f ArbVG.