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Qualitätssicherung durch die Justizverwaltung (aus Sicht der Dienstbehörde) – Möglichkeiten und Grenzen

WissenschaftMag.a Lucie HeindlRZ 2023, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2023

Wesentlicher Zweck der Dienstaufsicht ist die Qualitätssicherung. Dies zeigen eindeutig die Rechtsgrundlagen. Laut der Beschreibung ihrer Aufgaben in § 73 Abs 1 GOG haben die Organe der Justizverwaltung

2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechts (§ 76 GOG) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und

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