Wesentlicher Zweck der Dienstaufsicht ist die Qualitätssicherung. Dies zeigen eindeutig die Rechtsgrundlagen. Laut der Beschreibung ihrer Aufgaben in § 73 Abs 1 GOG haben die Organe der Justizverwaltung
2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechts (§ 76 GOG) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und