§ 109 Abs 2 UG 2002
§ 109 Abs 2 UG 2002 ist eng an den konkreten sachlichen Erfordernissen orientiert auszulegen. Dahingehend ist auch der letzte Halbsatz leg cit im Sinne einer engen Vorgabe für weitere Verlängerungen und Erweiterungen des Zeitraums für Teilzeitbeschäftigte zu interpretieren.