§ 6 Abs 3 KSchG
Der – nicht näher definierte – Begriff "Ausnahmesituation" ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Beisatz: Hier: Risikoausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. (T1)
§ 6 Abs 3 KSchG
Der – nicht näher definierte – Begriff "Ausnahmesituation" ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
Beisatz: Hier: Risikoausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. (T1)