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Strafsachen § 37 StPO (RZ 2021/25)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2021/25RZ 2021, 261 Heft 11 v. 15.11.2021

§ 37 StPO:

Die Zuständigkeit des Zusammenhangs bei sonst engem sachlichen Zusammenhang strafbarer Handlungen mehrerer Personen (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO) gilt im Hauptverfahren nur im Fall gleichzeitiger Anklage. Werden diese getrennt angeklagt, ist eine Verbindung der Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen.

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