vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ204 (RZ 2015, 270)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 270 Heft 12 v. 15.12.2015

§ 27 Abs 2 GBG, § 31 Abs 1 GBG, § 53 Abs 1 GBG

Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!