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Zivilsachen §§ 32, 34 Abs 2 UbG (RZ 2010/27)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2010/27RZ 2010, 262 Heft 11 v. 1.11.2010

§§ 32, 34 Abs 2 UbG:

Die Abnahme des Mobiltelefons des Kranken wäre nur dann zulässig, wenn dessen Verwendung im geschlossenen Klinikbereich aus medizinisch-technischen Gründen untersagt ist.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen während des Zeitraumes einer für zulässig erklärten Unterbringung sind auch nach deren Aufhebung durch die Gerichte zu überprüfen.

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