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Strafsachen § 363a StPO, Art 13 MRK (RZ 2008/20)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2008/20RZ 2008, 284 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 363a StPO

Art 13 MRK:

Stellt der OGH aufgrund eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes fest, so kann er, auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Sache nicht befasst war, eine Erneuerung des Verfahrens anordnen.

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