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Entscheidungen in Übersicht EÜ288 (RZ 2008, 234)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 234

§ 17 WAG

Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.

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