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Entscheidungen in Übersicht EÜ249 (RZ 2007, 147)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 147 Heft 6 v. 1.6.2007

§ 78 AußStrG

Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.

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