vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ378 (RZ 2007, 229)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 229 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG

§ 6 Abs 3 KSchG

Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!