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GmbH/AG & Co KG: Abschluss Prüfungsvertrag mit dem Abschlussprüfer

Revision und KontrolleMag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas WengerRWZ 2024/28RWZ 2024, 162 Heft 5 v. 31.5.2024

§ 270 Abs 1 UGB beruft den Aufsichtsrat zum Abschluss des Prüfungsvertrages mit dem Abschlussprüfer.11Der Autor dankt Frau Dipl.-Kfm. (univ.) Dorothea-E. Rebmann, PwC Österreich, für wertvolle Hinweise zu diesem Beitrag. Nur dann, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sind die gesetzlichen Vertreter (Leitungsorgan) zuständig. Die Bestimmungen zur Abschlussprüfung sind auch auf die verdeckte Kapitalgesellschaft, also insb auf als GmbH & Co KG oder als AG & Co KG (oder auch als OG ohne natürliche Person als Vollhafter) organisierte Personengesellschaften,22Siehe § 189 Abs 1 Z 2 UGB. anzuwenden.33Die Pflicht zur Abschlussprüfung besteht, wenn zumindest ein Komplementär eine prüfungspflichtige Kapitalgesellschaft ist oder wenn die Personengesellschaft die Größenmerkmale nach § 221 Abs 1 UGB überschreitet, siehe etwa Leitner-Hanetseder/Maschel in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2017) § 268 Rz 5, oder Schummer in Bertl/Fröhlich/Mandl, HB Rechnungslegung III Abschlussprüfung2 (2020) § 268 Rz 5 ff. § 270 UGB enthält keine Sonderbestimmung zur Vertretung der GmbH/AG & Co KG beim Abschluss des Prüfungsvertrages. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob bei der verdeckten Kapitalgesellschaft ein bei der Komplementärin eingerichteter Aufsichtsrat oder das Leitungsorgan der Komplementärin zum Abschluss des Prüfungsvertrages betreffend die GmbH/AG & Co KG (Personengesellschaft) berufen ist, und erörtert weiters die Frage, ob das allfällige Einschreiten des "falschen" (unzuständigen) Organs beim Abschluss des Prüfungsvertrages die Gültigkeit der Abschlussprüfung berührt.

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