§ 270 Abs 1 UGB beruft den Aufsichtsrat zum Abschluss des Prüfungsvertrages mit dem Abschlussprüfer.1 Nur dann, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sind die gesetzlichen Vertreter (Leitungsorgan) zuständig. Die Bestimmungen zur Abschlussprüfung sind auch auf die verdeckte Kapitalgesellschaft, also insb auf als GmbH & Co KG oder als AG & Co KG (oder auch als OG ohne natürliche Person als Vollhafter) organisierte Personengesellschaften,2 anzuwenden.3 § 270 UGB enthält keine Sonderbestimmung zur Vertretung der GmbH/AG & Co KG beim Abschluss des Prüfungsvertrages. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob bei der verdeckten Kapitalgesellschaft ein bei der Komplementärin eingerichteter Aufsichtsrat oder das Leitungsorgan der Komplementärin zum Abschluss des Prüfungsvertrages betreffend die GmbH/AG & Co KG (Personengesellschaft) berufen ist, und erörtert weiters die Frage, ob das allfällige Einschreiten des "falschen" (unzuständigen) Organs beim Abschluss des Prüfungsvertrages die Gültigkeit der Abschlussprüfung berührt.

